Inhalt
ZUR SACHE:
Die Regierung packt ein
Von Thomas Deichmann
STICHWORT:
Neuwahlen. Endlich ist der Knoten geplatzt
Von Sabine Reul
POLITIK UND
GESELLSCHAFT
Sabine Beppler-Spahl:
Familienpolitik und Volkspädagogik
Jennie
Bristow:
Die Freiheit und das böse Kraut
[Heft S.14]
Frank
Furedi:
Ist der Mensch krank, freut sich der Mensch
[Heft S.16]
Hubert
Markl:
Auf der Suche nach der Wahrheit
[Heft S.18]
Elizabeth
M. Whelan:
Wissenschaftler-Selektion: Wer gefragt wird,
taugt nix?
WISSENSCHAFT
UND ÖKOLOGIE
Ian
Wilmut:
Plädoyer für das therapeutische Klonen
Thilo
Spahl:
Junkfood für den Infohunger
Brigitte
Neumann:
Verunglyxte Diäterfolge
[Heft S.29]
Thomas DeGregori:
Allergisch gegen Lupinenmehl? Kann nicht sein, darf nicht sein!
Michael
Miersch:
Bienenfresser auf dem Vormarsch
Stefan
Löffler:
Wo geht’s hier nach TscherNANObyl?
[Heft S.33]
WELTGESCHEHEN
Bijan
Farnoudi:
Die gebrannte Generation des Iran
EUROPA
Frank Furedi:
Das Wiedererwachen der europäischen Demokratie
Kai
Rogusch:
Europäische Demokratieverscherbler
MEDIEN UND
KULTUR
Vasile
V. Poenaru:
Schleife Kleinmünchen
[Heft S.42]
Hanko Uphoff:
Der Philosoph der Freiheit wird hundert
RUBRIKEN
DAFÜR STEHT NOVO
[Heft S.4]
BRIEFE
[Heft S.6]
IMPRESSUM
[Heft S.5]
FROHE
BOTSCHAFT
von Dirk Maxeiner und
Michael Miersch
[Heft S.13]
WORTGESCHICHTEN
von Bernd Herrmann:
gesund / krank
[Heft S.17]
EINSPRUCH
von Matthias Heitmann:
„Live 8“ – Kirchentag der Popmusik
[Heft S.37]
BÜCHER
von Julian Namé:
Was bedeutet heute nationale Identität
[Heft S.45]
GRÄTSCHE
von Matthias Heitmann:
Unsportlich
[Heft S.49]
BRIEF AUS BERLIN
von Klaus Bittermann:
Müntefering schimpft den Kapitalismus aus, und Wolffsohn fürchtet
um seine Sicherheit als Bürger
[Heft S.50]
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Europäische Demokratieverscherbler
Der Verweis auf EU-Beschlüsse ist kein ausreichendes Indiz für
Rechtstaatlichkeit. Von Kai Rogusch
In Zeiten der „Globalisierung“ internationalisiert sich auch
das staatliche Handeln. So hat die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in den Bereichen „Justiz und Inneres“ in
den letzten Jahren erheblich an Fahrt gewonnen: wo sonst sollen sich
internationale Phänomene der Kriminalität und des Terrorismus
erfolgreicher bewältigen lassen als in einem internationalisierten „Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ – so wie es
EU-Politiker vorgeben? Der so genannte Europäische Haftbefehl stellt
aber für das Bundesverfassungsgericht nun die passende Gelegenheit
dar, die rechtspolitischen Entwicklungen der EU auf ihre freiheits- und
demokratiegefährdenden Tendenzen hin zu untersuchen.
Der
Europäische Haftbefehl verpflichtet sämtliche EU-Staaten
zur Auslieferung auch eigener Staatsangehöriger an die Strafverfolgungsbehörden
anderer EU-Mitgliedstaaten. So ist nun die Auslieferung deutscher Staatsbürger
an osteuropäische Staaten wie Ungarn oder Estland möglich.
Erstmals auf deutschem Boden vollstreckt wurde der Europäische Haftbefehl
nach einer Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg
am mutmaßlichen Al-Quaida-Mitglied Mamoun Darkazanli – einem
deutschen Staatsangehörigen syrischer Abstammung, dem in Spanien
u.a. wegen Unterstützung des internationalen Terrors der Prozess
gemacht werden soll. Hamburgs parteiloser Innensenator Udo Nagel lobte
den Vorgang als „eine beispielhafte internationale Zusammenarbeit“.
Polizeikräfte verhafteten Darkazanli, der in Sicherheitskreisen
als eine Schlüsselfigur des internationalen Terrors gilt, vor seiner
Wohnung im Hamburger Vorort Uhlenhorst. Schon seit über sechs Jahren
war er von deutschen und amerikanischen Geheimdiensten beobachtet worden.
Sicherheitsfachleute sagen ihm eine Verstrickung in die Anschläge
vom 11. September nach. Er soll über Kontakte zu der Terrorgruppe
um Mohammed Atta wie auch zum Finanzchef der Al-Qaida und sogar zu Osama
bin Laden selbst verfügt haben. Als er in der schon startklaren
Passagiermaschine von Berlin nach Madrid saß, stoppte das Bundesverfassungsgericht
im letzten Moment die Auslieferung des deutschen Staatsbürgers.
Die Karlsruher Richter werden bis zum Ende des Auslieferungsstopps Ende
August über sein weiteres Schicksal entscheiden. Damit ist nun der
Europäische Haftbefehl Gegenstand einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Prüfung, bei der es nicht nur um den verdächtigen Darkazanli
geht.
Eine fragwürdige Besonderheit des Falles Darkazanli liegt auf der
Hand: Spanien gilt in der EU wegen seiner langjährigen Erfahrungen
mit der terroristischen Bedrohung, vor allem durch die baskische Untergrundorganisation
Eta, als ein Vorreiter in der Terrorbekämpfung. In Spanien sind
die legalen Möglichkeiten für die Ermittler umfangreicher als
in Deutschland. Da gemäß dem EU-Rahmenbeschluss zur Einführung
des Europäischen Haftbefehls seit spätestens Anfang 2004 mit
vergleichsweise wenig Zeitaufwand an theoretisch alle 25 Mitgliedstaaten
der EU ausgeliefert werden kann, ist Spanien aufgrund seiner „günstigen“ Bedingungen
zu einer Art Dreh- und Angelpunkt bei der Bekämpfung des internationalen
Terrors geworden. Steht die Europäische Union damit vor einem „Dumping“-Wettbewerb
einzelner EU-Staaten um möglichst niedrige freiheitsrechtliche Standards?
Die Prüfung des Europäischen Haftbefehls gibt den Karlsruhern
Richtern die Gelegenheit, eine wichtige Etappe des europäischen
Einigungsprozesses einer grundsätzlichen (verfassungs-) juristischen
Wertung zu unterziehen.
Der Europäische Haftbefehl „erleichtert“ die Auslieferung
von Verdächtigen zwischen sämtlichen 25 EU-Mitgliedstaaten,
indem er eine Reihe bisheriger Auslieferungsabkommen ersetzt und bei
32 aufgelisteten Deliktsarten einen „weitgehenden Verzicht auf
die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht“ vorsieht.
Ein Franzose, der sich der Begehung einer der nicht weiter definierten
Straftaten in irgendeinem der 24 übrigen EU-Staaten verdächtig
gemacht hat, kann zum Beispiel nach Polen oder nach Ungarn oder Österreich überstellt
werden – ohne weitere Prüfung der Tatvorwürfe durch seine
französische Heimatjustiz. Nach der neuen Gesetzeslage reicht bloß ein
formal korrekter Antrag des den Europäischen Haftbefehl ersuchenden
Staates.
Eine weitere entscheidende Neuerung etwa des deutschen „Gesetzes
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl“ besteht
darin, dass nun auch deutsche Staatsangehörige an jeden EU-Mitgliedstaat
ausgeliefert werden können – durch eine rechtskräftige
Entscheidung deutscher Oberlandesgerichte, welche die Auslieferungsersuche
der EU-Staaten zu bearbeiten haben. Diese gesetzliche Änderung ermöglichte
die Überstellung von Mamoun Darkazanli an die spanische Justiz,
wo ihm die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf
Jahren droht. Doch damit entfällt der fundamentale Schutz eines
jeden deutschen Staatsbürgers aus Art. 16 Absatz 2 GG, nicht an
das Ausland ausgeliefert werden zu dürfen.
Etwa 50 Jahre galt dieser Schutz vorbehaltlos. Seit Ende 2002 gibt es
eine Ergänzung in Satz 2 des Art. 16 Abs. 2 GG, der zufolge Deutsche
an einen EU-Mitgliedsstaat ausgeliefert werden dürfen. Als notwendige
Bedingung hierfür nennt der novellierte Grundgesetzartikel das Erfordernis,
dass „rechtsstaatliche Bedingungen gewahrt“ sein müssten.
Doch kann man bei dem ganzen Prozedere, das von der Verabschiedung des
EU-Rahmenbeschlusses über dessen nationalstaatliche Umsetzung bis
hin zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls reicht, noch
von der „Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze“ sprechen?
Zweifel sind mehr als angebracht.
Zum einen lenkt die Beschäftigung mit dem Europäischen Haftbefehl
den Blick auf EU-Rechtsetzungsprozesse, die historisch hart erkämpften
demokratischen Errungenschaften hohnsprechen. Der Europäische Haftbefehl
wurde im Juni 2002 durch einen so genannten Rahmenbeschluss des EU-Ministerrates
erlassen: Danach war der Bundestag europarechtlich verpflichtet, den
Europäischen Haftbefehl einzuführen – Rahmenbeschlüsse
sind im Hinblick auf das Ziel verbindlich und lassen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union lediglich Spielräume bei der jeweiligen
nationalstaatlichen Ausgestaltung. Dieser Zwang durch die Vorgaben der
Exekutive ist ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz zwischen
Exekutive und Legislative, einer Kernbestimmung demokratisch verfasster
Rechtsstaaten: Innen- und Justizminister treten im Rat zusammen und geben
den nationalen Parlamenten vor, was sie zu beschließen haben!
Im Zuge aufeinander folgender Novellierungen der EU- sowie EG-Verträge
wurden immer mehr Aspekte der EU-Innen- und Rechtspolitik „vergemeinschaftet“.
Mittlerweile haben die europäischen Justiz- und Innenminister zum
Beispiel die Einführung biometrischer Daten in die Pässe von
EU-Bürgern beschlossen. Derzeit planen die EU-Staaten einen Rahmenbeschluss
zur Speicherung von Telefonverbindungen und SMS-Botschaften – kein
Wunder, dass sich auch die nationale Verfassungsgerichtsbarkeit verstärkt
für die Vorgänge auf EU-Ebene interessiert.
Kritiker monieren, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz Straftaten
auch rückwirkend erfasse. So beziehen sich die spanischen Tatvorwürfe
gegen Darkazanli auf Handlungen, die er vor Inkraftreten des bundesdeutschen
Straftatbestandes der Unterstützung ausländischer terroristischer
Vereinigungen begangen haben soll – und sogar vor der grundgesetzlichen
Legalisierung der Auslieferung von deutschen Staatsbürgern ans Ausland.
Ein deutscher Staatsbürger kann nun im EU-Ausland für Handlungen
bestraft werden, die er in Deutschland zu einer Zeit begangen hat, als
sie hierzulande noch straflos waren. Damit wird der grundlegende strafrechtliche
Grundsatz „Nulla poena line lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz)
verletzt, argumentieren sie. Bestrafen dürfe der klassische Rechtsstaat
jedoch nur Taten, die er zuvor selber als Unrecht definiert hat. Beim
Terrorverdächtigen Darkazanli gilt dieses Prinzip nicht mehr: Lieferte
man ihn nach Spanien aus, würde er dort wegen in Deutschland vorgenommener
und in Deutschland strafloser Handlungen einer Strafverfolgung ausgesetzt.
Bei allem Verständnis für das Erfordernis resoluter internationaler
Kooperation bei der Terrorbekämpfung: Die Brisanz des Europäischen
Haftbefehls besteht darin, dass er sich auf eine Vielzahl von Deliktsgruppen
bezieht, die sehr vage formuliert sind. Die Positivliste von Straftaten,
bei denen auch Deutsche ohne weitere Prüfung durch die hiesige Justiz
ans Ausland überstellt werden können, enthält zweiunddreißig überschriftsmäßig
aufgeführte Deliktsarten, die nicht weiter definiert werden. Dazu
zählen Allgemeinplätze wie etwa „Korruption“, „Cyberkriminalität“, „Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit“ oder „Umweltkriminalität“.
Auf diese Weise erlaubt der Europäische Haftbefehl die Einführung
ausländischer Strafrechtsordnungen im Inland – Strafrechtsordnungen,
die in jedem der 24 sonstigen EU-Mitgliedstaaten ständigem Wandel
unterliegen. Das kann in vielen Fällen zu Strafbarkeiten führen,
die keine präzise Grundlage in einem inländischen Gesetz haben
und auf deren Entstehung hiesige Staatsbürger keinen parlamentarisch-demokratischen
Einfluss haben.
Dass
Schwerstkriminalität einer grenzüberschreitenden Strafverfolgung
bedarf, ist nicht in Abrede zu stellen. Der nicht enden wollende Aktionismus
politischer und bürokratischer Eliten auf dem Feld der (internationalisierten
/ europäisierten) Sicherheitspolitik deutet allerdings in eine gefährliche
Richtung. Angesichts einer Reihe klärungsbedürftiger Fragen
wirken Rechtsauffassungen der Bundesregierung geradezu betriebsblind.
So warnte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wiederholt, die Bundesrepublik
Deutschland könne sich in weiten Teilen aus der Europäischen
Union verabschieden, falls Karlsruhe den Europäischen Haftbefehl
für verfassungswidrig erklärte – dabei schien sie kaum
einen Gedanken an rechtsstaatliche Bedenken zu verschwenden. Der Anwalt
der Bundesregierung, Johannes Masig, meinte lapidar, Deutschland habe
sich nun einmal völkerrechtlich dazu verpflichtet, EU-Beschlüsse
umzusetzen. Der Augsburger Hochschullehrer ergänzte, beim Europäischen
Haftbefehl handele es sich um „zwingendes europäisches Recht,
zu dessen Umsetzung die Bundesrepublik bedingungslos und unabhängig
von ihrer Verfassung unionsrechtlich verpflichtet“ sei. Es sei überdies
eine Kriegserklärung an Europa, wollte man die Verbindlichkeit des
Rahmenbeschlusses der EU in Frage stellen. Doch auch Bundestagsabgeordnete
schienen rechtsstaatliche Prinzipien lieber außen vor zu lassen,
als sie fatalistisch erklärten, bei der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses
zum Europäischen Haftbefehl in „normativer Unfreiheit“ gehandelt
zu haben.
Es
bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht mit einem richtungweisenden
Urteil ein verfassungsjuristisches Signal gegen die kurzsichtige Verscherbelung
demokratischer Substanz gibt. Daneben ist jedoch vor allem eine aufgeweckte
kritische „europäische Öffentlichkeit“ vonnöten,
um dem gegenwärtigen Abbau demokratischer Errungenschaften den Boden
zu entziehen und jene, die dafür verantwortlich zeichnen, zur Rechenschaft
zu ziehen.
Kai Rogusch ist Novo-Redakteur. In Novo75 kritisierte er in seinem Artikel „Antidiskriminierungsgesetz
= Entmündigungsgesetz“ die durch das Gesetz drohende Institutionalisierung
der rot-grünen Obrigkeitskultur.
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