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| POLITIK UND GESELLSCHAFT |
Inside Antidiskriminierungsgesetz
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Die Institutionalisierung der rot-grünen Obrigkeitskultur befördert
die gesellschaftliche Zersplitterung und erhebt Orientierungslosigkeit
zur rechtlichen und politischen Norm.
Prompt
erhob sich Protest aus eher konservativen und Wirtschaftskreisen. Sie
brachten die Bedeutung der grundgesetzlich verbürgten Berufs-
und Wirtschaftsfreiheit gegen das Antidiskriminierungsgesetz in Stellung:
Einem Einzelhändler etwa seien solche Einschränkungen in der
freien Wahl seiner Kunden nicht zuzumuten, hieß es. Solche wirtschaftsfreundlichen
Einwände sind nachvollziehbar, aber sie erweisen sich bei eingehender
Betrachtung des Gesetzes als zu kurz gegriffen, um die wahre Brisanz
des ADG zu verstehen. Denn bei dem neuesten rot-grünen Vorhaben,
unter dem Deckmantel einer vorgeblichen „Weiterentwicklung der
Grund- und Menschenrechte“ eine neue „Multikultur“ zu
etablieren, dreht es sich um eine der autoritärsten Maßnahmen
in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Das anstehende Antidiskriminierungsgesetz wird also nicht ohne Grund als ein tiefer Eingriff in die Autonomie der freien Wirtschaft gedeutet. Doch es ist ein Indiz für die Verkommenheit der politischen „Kultur“, dass auch die Oppositionsparteien, darunter vor allem die mittlerweile fast gänzlich verstummten Liberalen, allenfalls wirtschaftstechnische Einwände gegen das Antidiskriminierungsgesetz liefern können, die bei genauer Betrachtung lediglich ein Rückzugsreflex ihres wirtschaftsliberalen Erbes sind. Das Antidiskriminierungsgesetz beschneidet nicht bloß unternehmerische Freiheiten, die für eine gedeihliche gesellschaftliche Entwicklung (wenn auch nur bedingt) wichtig sind. Noch problematischer ist, dass das Gesetz – entgegen seiner propagierten Menschenrechtsrhetorik – die grundlegende Vorstellung von freien und mündigen Subjekten, die im Rahmen einer zukunftsweisenden Kultur unserer derzeit lahmenden gesellschaftlichen Entwicklung neue und dringend benötigte Impulse geben könnten, begräbt. Leider wird dieses Kernproblem auch von der wirtschaftsliberalen Opposition kaum thematisiert. So muss ein Unternehmer in Zukunft in seinem Betrieb für ein „diskriminierungsfreies“ Arbeitsklima unter seinen Mitarbeitern sorgen und „Belästigungen“ oder „Mobbing“ unterbinden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, trifft ihn selbst der juristische Vorwurf der „Diskriminierung“. Eine solche Bestimmung legt nicht nur dem Unternehmer schwere bürokratische Lasten auf. Sie entmündigt auch die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Das Gesetz sieht sogar eine Haftung des Unternehmers für „belästigende“ Untaten seiner Angestellten vor. Doch die Entmündigung der Bürger geht noch weiter: Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus vor, dass sich diskriminiert fühlende „Betroffene“ an „Antidiskrimierungsverbände“ wenden können, um ihre „Rechte“ durchzusetzen. Diese Verbände sind laut Gesetzestext auch zur „Besorgung von Rechtsangelegenheiten“ von Minderheiten befugt, und sie können sich Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz abtreten lassen. Diese Bestimmungen zeigen, mit welcher Geringschätzung Rot-Grün die Fähigkeiten seiner vorgeblichen „Schutzobjekte“ betrachtet: „Minderheiten“ wird hier der Status von Kindern zugesprochen. Vor
dem Hintergrund neuer juristischer Lasten bezeichnen Wirtschaftskreise
das Antidiskriminierungsgesetz als „bürokratisches Monstrum“.
Doch sind angesichts des desolaten Zustandes auch der Opposition solche Äußerungen
lediglich als engstirnige und selbstbezogene Klagen ob einer zusätzlichen
störenden „bürokratischen Last“ zu sehen, die in
einer Reihe stehen mit dem regelmäßig zu vernehmenden Lamento über
die häufig beschworene „Überregulierung“. Angesichts dieser konzeptionellen Aushöhlung der Unschuldsvermutung werden in Zukunft wohl wieder mittelalterlich anmutende Hexenprozesse Eingang in die juristische Praxis finden: hier reicht der bloße Hinweis des verklagten Gastwirtes, ihm sei der Gast einfach nur „unsympathisch“ gewesen, bei weitem nicht. Fordert er eine Gruppe von 18-jährigen Türken mit der schlichten Begründung, sie seien ihm noch „zu jung“, auf, die Kneipe zu verlassen, so „diskriminiert“ er nach neuer Rechtsprechung die Jugendlichen sicherlich wegen ihres Alters, aber „vermutlich“ auch noch wegen ihrer „Rasse“ oder ethnischen Herkunft. Hier müsste er dem Gericht „sachliche“ Entscheidungsgesichtspunkte vortragen. Bei erwartungsgemäß gewonnener Zivilklage wäre der Vertragsanbieter gezwungen, mit der ihm unerwünschten Person zu kontrahieren; ist dies beispielsweise einem Vermieter aufgrund mangelnden Wohnraumes nicht möglich, greift die Schadensersatzpflicht. Angesichts
dieser drakonischen Folgen der „Kultur der Antidiskriminierung
und des Miteinanders“ erntete das rot-grüne Gesetzesvorhaben
berechtigte Proteste aus Wirtschaftkreisen; neben der Beschwörung
eines „bürokratischen Monstrums“ war auch hin und wieder
davon die Rede, Rot-Grün wolle seine Vorstellungen vom „guten
Menschen“ den Bürgern aufzwingen. Doch in Wirklichkeit teilt
auch die Opposition den grundlegenden Gedanken des Antidiskriminierungsgesetzes:
die so genannte „Weiterentwicklung der Grund- und Menschenrechte“.
Denn schon seit Jahren werden Grundrechte immer weniger als gegen staatliches
Eingreifen gerichtete Abwehrrechte verstanden. Die Entwicklung der Denkfigur
eines „Grundrechts auf Sicherheit“ stammt gerade aus jenen
konservativen Kreisen, die momentan zum Teil heftig gegen das Antidiskriminierungsgesetz
wettern. Doch Grundrechte werden heute parteiübergreifend als Ansprüche
gefährdeter Bürger auf staatlichen Schutz vor unwägbaren
Risiken verstanden und der Staat weniger als freiheitsgefährdender
Leviathan denn als „Sozialsicherheitsdienst“ betrachtet. Die Tatsache, dass mit dem Gesetz auch die Institutionalisierung einer „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ im Zusammenwirken mit Antidiskriminierungsverbänden ansteht, die einem „weiterentwickelten“ Gedanken der Menschenrechte auch die nötigen „Instrumente“ an die Hand geben soll, scheint auf dem ersten Blick die schlimmsten Befürchtungen einer „linken Leitkultur“ zu bestätigen. So soll diese bundesweite Einrichtung gegen Diskriminierungen einen hochoffiziellen Charakter bekommen. Ihr Leiter wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt; zudem soll sie beim „Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen“ angesiedelt sein und die Öffentlichkeit zum Thema Antidiskriminierung „sensibilisieren“. Der
Protest gegen das Antidiskriminierungsgesetz beschränkt sich
in der Regel bloß auf engstirnige Bedenken ob einer künftig
drohenden „Prozessflut“ oder einer weiteren „Überregulierung“ der
Wirtschaft. Doch vereinzelte Kritiker scheinen die Brisanz dieses neuen
Gesetzes zumindest intuitiv zu erfassen: So nannte der neue CDU-Generalsekretär
Volker Kauder das Gesetz in einem Atemzug mit der nationalsozialistischen
Rassenpolitik und dem DDR-Totalitarismus und sorgte auf diese Weise für „Empörung“ angesichts
des gerade anstehenden Gedenkens an die Opfer des Holocausts. Das Antidiskriminierungsgesetz stellt einen bedeutenden Einschnitt in die bestehende Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung dar. Den vor allem konservativ-liberalen Kritikern ist insoweit Recht zu geben, als sie in diesem Gesetz einen ungehörigen Eingriff in die Autonomie der Teilnehmer des Wirtschaftslebens sehen. Das Gesetz ist in vielen Punkten gegen den traditionellen marktliberalen Freiheitsgedanken gerichtet und läuft insoweit auf eine „Moralisierung“ privatrechtlicher Beziehungen hinaus. Doch kann man von der Etablierung einer „linken Leitkultur“ sprechen? Will Rot-Grün den Bürgern „spezifische Vorstellungen“ vom „guten Menschen“ oder dergleichen aufzwingen? Die konservative Kritik am Antidiskriminierungsgesetz übersieht, dass die Triebfeder dieses Gesetzes nicht eine bestimmte Orientierung oder Vorstellung gesellschaftlichen Zusammenlebens ist; man gebührt Rot-Grün zuviel der Ehre, wenn man die Etablierung einer „linken Leitkultur“ oder dergleichen behauptet. Vielmehr ist eine inhaltliche Leere im Zusammenspiel mit einer tiefen Orientierungs- und Konzeptionslosigkeit Triebfeder des Antidiskriminierungsgesetzes. Man könnte also eher sagen, dass Rot-Grün mit dem ADG seine eigene Vorstellungs- und Visionslosigkeit auf unsere Gesellschaft projiziert. Rot-Grün hat keine Vorstellung von einer „guten Gesellschaft“ und beruft sich daher auf den Gedanken des Schutzes von „Minderheiten“. Wenn man überhaupt von einem Leitbild reden will, dann allenfalls von der so genannten „multikulturellen Gesellschaft“. Die
zentrale Rolle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes verweist auf
das Bestreben, eine offizielle „Kultur der Antidiskriminierung“ zu
etablieren. Die drakonischen Instrumente, mit denen der Idee der „Antidiskriminierung“ Vorschub
geleistet werden soll und zu denen etwa die geplante Beweislastumkehr
oder die als „abschreckend“ intendierten Sanktionen im Falle
eines Verstoßes gegen das „Diskriminierungsverbot“ gehören
sollen, deuten auf das Bestreben hin, politische „Entschlossenheit“ zur
Schau zu stellen. Die Institutionalisierung einer so genannten „Kultur der Antidiskriminierung“ knüpft an diese gesellschaftlichen Zustände an und versieht sie mit einer offiziellen Weihung. Schon die Bezeichnung des „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen“, bei dem die Antidiskriminierungsstelle des Bundes angesiedelt sein soll, spiegelt den Verlust der „einen Gesellschaft“ wider. Die Zersplitterung der Gesellschaft in verschiedene Subkulturen findet schon hier ihren institutionellen Ausdruck. Ein genauerer Blick in das Antidiskriminierungsgesetz offenbart, wie sehr sich die Politik diesem Zersplitterungstrend anpasst. Das Gesetz schafft keine transzendentale, alle Subkulturen überwindende „Leitkultur“. Es will vielmehr die Identität verschiedener Subkulturen vor einem Übergriff durch eine andere Subkultur „schützen“. Seine Regelungen sehen einerseits vor, dass allen verschiedenen Kulturen „Zugang“ zum gesellschaftlichen Leben verschafft werden soll – notfalls auch mit drakonischen juristischen Mitteln. Andererseits aber soll es Sperr- oder Pufferzonen zum Schutz vor unerwünschten „Belästigungen“ bereithalten. Dieser
im Antidiskriminierungsgesetz deutlich zutage tretende „Schutzgedanke“ ist
wiederum vor dem Hintergrund des Verlustes allgemeingültiger Normen
und allgemein bindender politischer Entscheidungen zu verstehen. Das
Antidiskriminierungsgesetz deutet die ursprünglich als Freiheitsrechte
formulierten Grund- und Menschenrechte in Schutznormen um, die sich gerade
gegen Privatpersonen richten sollen und den Staat als „Dienstleistungsunternehmen“ im
Kampf gegen die Widrigkeiten einer amorphen „Risikogesellschaft“ aufwerten.
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