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Inside Sicher ist sicher?
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Kai Rogusch beleuchtet die Diskussion über Gewaltkriminalität und Sicherheitsverwahrung.
Die "hoch gefährliche" Gewaltkriminalität ist glücklicherweise eine Randerscheinung in der Gesellschaft. Dennoch drehen sich politische Diskussionen vermehrt um die statistischen Ausnahmefälle. Abgesehen von den unnötigen Ängsten, die dadurch in der Bevölkerung geschürt werden, geraten auch diejenigen strafrechtlichen Rechtsinstitute ins politische Blickfeld, die für solche Ausnahmefälle geschaffen worden sind. Einer dieser "Fremdkörper" in unserem Strafrechtssystem ist die Sicherungsverwahrung. Sie findet bei Straftätern Anwendung, die sich mit ihren gravierenden Gewalttaten gegen Leib und Leben als besonders "gefährlich" für ihre Mitbürger erwiesen haben. Unter ihnen sind viele Wiederholungstäter. Diese so genannten "Hangtäter" bleiben nach Verbüßen ihrer regulären Strafhaft weiterhin in Gewahrsam, wenn ihnen ein psychiatrisches Gutachten eine weitere schwere Straftat vorhersagt, falls man sie "laufen lassen" würde. Derzeit befinden sich in Deutschland etwa 300 Personen in einer solchen Sicherungsverwahrung. Üblicherweise
gründet ein Freiheitsentzug in Form der Strafhaft auf einem Gerichtsurteil,
nachdem die Schuld des Inhaftierten an einer Straftat zweifelsfrei erwiesen
wurde. Die "Andersartigkeit" der Sicherungsverwahrung in unserem
Strafrechtssystem besteht darin, dass sie auf einer als "wahrscheinlich"
erachteten schweren Straftat in der Zukunft basiert. Zudem stellt die
Verhängung der Sicherungsverwahrung eine Abkehr vom strafrechtlichen
Schuldprinzip dar, nach dem Bürger für ihre in freier Entscheidung
begangenen Taten als zurechnungsfähige Individuen im Rahmen eines
öffentlichen Strafprozesses zur Rechenschaft gezogen werden. Denn
den in Sicherungsverwahrung Inhaftierten wird eine schwere Gewalttat vorausgesagt
- ihnen wird eine Art Berechenbarkeit oder "Hang" unterstellt.
Nach dieser der Sicherungsverwahrung zugrunde liegenden Vorstellung gelten
Sicherungsverwahrte als labile Personen, die im Falle ihrer Freilassung
nicht dem gesellschaftlichen und beruflichen Alltag gewachsen sind. Stellt
man zum Beispiel die gegenwärtige miserable Arbeitsmarktsituation
und das sehr negative gesellschaftliche Klima gegenüber Sexualstraftätern
in Rechnung, so kann man zweifelsohne leicht zum Schluss kommen, dass
bei solchen Täterprofilen eine Integration in Wirtschaft und Gesellschaft
erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen ist. Früher oder später
würden sie nicht anders können, als wieder loszuschlagen, lautet
die verbreitete Meinung. Die dem Strafrecht zugrunde liegende Idee des
"freien Bürgers" sei für diese Personen daher nicht
anwendbar, weshalb sie in Form der Sicherungsverwahrung in einen anderen
Rechtszustand transferiert werden sollen. Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben einige liberale Strafrechtler ihr Unbehagen geäußert. Den Befürwortern der Sicherungsverwahrung ist die Abkehr von "papiernen" Prinzipien des Rechtsstaats durchaus bewusst. Sie argumentieren aber, die in Sicherungsverwahrung genommenen Schwerstkriminellen seien im Rahmen üblicher rechtsstaatlicher Normen nicht zu fassen. Sie seien vielmehr als eine ausnahmsweise Erscheinungsform der Kriminalität nur mit Mitteln des Ausnahmestaats zu bändigen. Die Sicherungsverwahrung sei dafür als letzte Notmaßnahme auch in einem Rechtsstaat legitim, denn wer sich zum wiederholten Male mit seinem hochkriminellen Verhalten aus der Rechtsgemeinschaft stelle, müsse vernünftigerweise damit rechnen, "anders" behandelt zu werden als gewöhnliche Kriminelle. Oft wird auch darauf verwiesen, dass die Haftbedingungen für Sicherungsverwahrte gemäß höchstrichterlichen Erfordernissen erheblich humaner als beim üblichen Strafvollzug sind. Kritiker der Sicherungsverwahrung entgegnen, dass zum einen die Frage ungeklärt sei, wie sich ein "Hang" zu schweren Straftaten feststellen lasse. Erschwerend trete die sich abzeichnende bundeseinheitliche Gesetzeslage hinzu, welche die Ablehnung psychiatrischer Behandlungsangebote während der Haftzeit als einen Beweis für die anhaltende "Gefährlichkeit" eines Häftlings festlegt. So bahne sich ein "totalisierender Zugriff" auf die gesamte Person des Insassen an, befürchten die Gegner der Novelle. Dem Insassen würde der letzte Rest an Autonomie genommen. Da sich die Dauer der Sicherungsverwahrung zudem bis ans Lebensende erstrecken kann, verwehre man dem Häftling jegliche Zukunftsperspektive. Resozialisierungsbemühungen würden mit Blick auf die unbestimmte Haftdauer viel häufiger abgebrochen. Obendrein verstärke die fortlaufende Politisierung der Sicherungsverwahrung die schon vorhandenen gesellschaftlichen Vorurteile gegenüber Gewalttätern, die ihre Strafe verbüßt haben. Entsprechend
der kontroversen Diskussion und dem Vorpreschen einiger Politiker bei
dieser Thematik ist derzeit ungewiss, ob die Sicherungsverwahrung in Zukunft
für bestimmte Ausnahmefälle ein Fremdkörper im Strafrechtssystem
bleiben wird. Jüngste Gesetzesinitiativen und anhaltende Diskussionen
über die angebliche "Notwendigkeit" weiterer Verschärfungen
des Strafrechts lassen vermuten, dass in den nächsten Jahren die
Zahl der in Sicherheitsverwahrung befindlichen Insassen steigen wird.
Darauf deutet auch hin, dass das Bundesverfassungsgericht kürzlich
in einer Kompetenzentscheidung die Regelung der nachträglichen Verhängung
der Sicherungsverwahrung zu einer Sache des Bundesgesetzgebers erklärt
hat. So können künftig Gewalttäter in Sicherungsverwahrung
genommen werden, obwohl dies im ursprünglichen Strafurteil nicht
vorbehalten war. Nicht
nur die anhaltend aufgeregte Berichterstattung vieler Medien über
schwere Ausnahmetaten wirkt überzogen, wenn man sich die eher beruhigenden
Entwicklungen der Gewaltkriminalität vergegenwärtigt. Auch die
fortwährende Politisierung der Sicherungsverwahrung verspricht wenig
Gutes: Sie bedeutet die fortwährende Erhebung des Ausnahmezustands
zu einem öffentlichen Gemeinplatz. In der aktuellen Kultur der Angst
beziehen sich Politik, Medien und Öffentlichkeit offenbar mit Vorliebe
auf den "hoch gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" als Personifizierung
angeblich überall lauernder Gefahren. In einem solchen Klima werden
dann mit fortwährendem Bezug auf Sicherheitsrisiken aller Art angebliche
"Notwendigkeiten" und Handlungserfordernisse begründet. Zwar ist gegenüber Terroristen wie auch anderen Gewalttätern eine angemessene Härte bei der Strafverfolgung notwendig und begrüßenswert. Doch ist schon heute abzusehen, dass eine politische und mediale Öffentlichkeit, die "Sicherheit" und "Ausnahmezustand" ständig zum Ausgangspunkt von unüberlegtem Aktionismus macht, unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung in eine gefährliche Sackgasse führt und das gesellschaftliche Klima weiter vergiftet.
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Wir spüren in den Nischen des globalen intellektuellen Diskurses Ideen und Konzepte auf, die Wege aus der aktuellen geistigen und politischen Stagnation weisen können... >>
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