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Kai Rogusch über verbotene Ohrfeigen und den falsch verstandenen "Respekt für Kinder".
Diese Kampagne ergänzt das "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung", das im Juli vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde und ein absolutes Gewaltverbot vorsieht. Künftig lautet die Neufassung des § 1631 II BGB: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig". Um im Sinne der Leitbildfunktion die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, will man zudem einen Hilfeanspruch in den Leistungskatalog des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufnehmen. Rot-Grün hegt außerdem die Absicht, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sich hilfesuchende Eltern an "Beratungs-, Betreuungs- und Familieneinrichtungen" wenden können. Hier sollen sie "umfangreiche Informationen" bekommen, "damit sie lernen können, dem Schreien, Schimpfen, Tadeln, Verhauen, Ohrfeigen, Schlagen und Schütteln ein anderes Verhalten entgegenzusetzen, das an dem Verstehen des Kindes orientiert" ist. Die
Neufassung des § 1631 II BGB ist die letzte von drei aufeinanderfolgenden
Reformen, die die Erziehungskompetenz der Eltern schrittweise einengten.
Die erste Änderung wurde vor etwa 20 Jahren beschlossen. In den letzten
beiden Dekaden hat sich die politische Aufmerksamkeit zunehmend auf den
Bereich privater Lebensführung verlagert. Ein weiterer Begleitumstand
ist das verstärkte Bestreben der Politik, "Leitbilder"
für den Bürger aufzustellen. Durch die Reform des Kindschaftsrechts, die im Juli 1998 in Kraft trat, stellte der geänderte "Züchtigungsparagraph" die "körperliche und seelische Misshandlung" in den Bereich unrechtmäßigen Handelns. Die Reform nahm den Eltern zum einen den Rechtfertigungsgrund beispielsweise für "normale Ohrfeigen", die "nur noch in Ausnahmefällen" zulässig sein sollten. Zum anderen konnte der neue § 1631 II BGB unter Umständen auch althergebrachte Erziehungsmittel wie z. B. den Taschengeldentzug oder den Hausarrest untersagen, da solche Maßnahmen möglicherweise "die Selbstachtung und das Ehrgefühl des Kindes" missachteten und "seine Entwicklung" beeinträchtigten. Auch diese Beschneidung der Erziehungskompetenz begründete der Gesetzgeber damit, den Eltern ein richtiges Erziehungsverhalten "verdeutlichen" und ihnen ein "Leitbild" nahe bringen zu wollen. Diese Bestrebungen speisten sich aus der tiefsitzenden Sorge, der Bürger verlerne Fähigkeiten und Umgangsformen, die für das Bestehen einer zivilisierten Gesellschaft als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Die
Furcht unserer politischen Klasse um den gesellschaftlichen Zusammenhalt
tritt nun bei Rot-Grün offen zutage. Mit den aktuellen Maßnahmen
offenbart unsere Bundesregierung ein tiefes Misstrauen gegen das Vermögen
normaler Bürger, elementare Grundvoraussetzungen unseres Zusammenlebens
zu erfüllen. Aus dieser Skepsis gegenüber den Fähigkeiten
zur privaten Lebensführung leitet sich unter anderem die Überzeugung
ab, Eltern bräuchten bei der Suche nach angemessenen Erziehungsmethoden
behördliche Schulung. Mit
dem krassen Verbot jeglicher Gewalt in der Kindeserziehung schafft die
Reform eine großzügigere Grundlage für zivilrechtliche
Zwangsmaßnahmen. Sie weitet aber darüber hinaus auch den Anwendungsbereich
strafrechtlicher Vorschriften aus. Ähnliches gilt für die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen. Schon mit der Reform des Kindschaftsrechts, die 1998 in Kraft trat, hat der Bundestag, ob er es nun wollte oder nicht, die rechtliche Grundlage für erweiterte staatsanwaltliche Ermittlungen geschaffen. Denn das Verbot "körperlicher Misshandlungen" deckt sich mit dem Straftatbestand der Körperverletzung: Sollten Eltern ihrem Kind zum Beispiel eine "normale Ohrfeige" zufügen, die den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt, können sie sich nun in den meisten Fällen nicht mehr auf ihr Erziehungsrecht als Rechtfertigungsgrund berufen. Mit dem Verbot jeglicher Gewaltanwendung durch das neue Gesetz treten noch andere Straftatbestände hinzu, für die das Erziehungsrecht keinen Rechtfertigungsgrund mehr darstellt. Denkbar sind zum Beispiel die Freiheitsberaubung, die Nötigung oder sogar die Beleidigung. Zwar wird auch hier nur selten ein behördlicher Eingriff zu erwarten sein. Die Staatsanwaltschaft wird in den meisten Fällen aufgrund des Antragserfordernisses oder wegen Geringfügigkeit von einer Strafverfolgung absehen. Dennoch beeinträchtigt auch insoweit ein Klima latenter amtlicher Neugierde das Eltern-Kind-Verhältnis. Somit leistet das "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung" einer Entwicklung Vorschub, im deren Verlauf derer das Gehäuse "Familie" porös wird. Dabei bauen Rechtspolitiker der rot-grünen Koalition die rechtliche Umhegung dieser Vereinigung bürgerlicher Selbstorganisation nicht ohne Grund so sorglos ab. Was sie zu dieser Unbekümmertheit veranlasst, ist unter anderem die übertriebene Wahrnehmung der Auflösung traditioneller kollektiver Bindungen in der Gesellschaft. Tatsächlich lässt sich ein gravierender Mitgliederschwund bei Parteien und Gewerkschaften verzeichnen, und die christlichen Kirchen haben immer weniger Anhänger. Eine ähnliche Entwicklung und einen damit einhergehenden Wertezerfall befürchten Kommentatoren bei der Familie. Jedoch nehmen sie diese Tendenz zur Desintegration sehr übertrieben wahr und sehen als Ursache in erster Linie individuelles Fehlverhalten. Als Folge befürworten sie es, die vielfältigen Beziehungen, die Menschen traditionell spontan und aus freien Stücken miteinander eingehen und pflegen, zu regulieren. Das trifft auf das Verhalten am Arbeitsplatz zu, wo ein immer dichteres Regelwerk entsteht. Diese Sichtweise macht aber auch nicht vor der Familie halt, in der Zwischenmenschlichkeit bislang die größten Freiheiten genießt. Heute sind entsprechend Diskussionen und Interventionen betreffs "Kindesmissbrauch" und "Vergewaltigung in der Ehe" ein Dauerbrenner. Hierdurch
wird die Unterscheidung von Moralität und Legalität verwässert,
und im Zuge der Moralisierung der Politik (und umgekehrt der "Politisierung"
des Privaten) dehnt sich der Einflussbereich des Rechts aus. Der Gesetzgeber
nimmt dem Bürger Regelungs- und Sanktionskompetenzen. Sehr deutlich
offenbart sich dieser Vorgang im besagten "Gesetz zur Ächtung
der Gewalt in der Erziehung". Gerade in der Familie, der "Keimzelle"
der Gesellschaft, will die Politik nun die Einhaltung grundlegender Verhaltensregeln
sichern.
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Wir spüren in den Nischen des globalen intellektuellen Diskurses Ideen und Konzepte auf, die Wege aus der aktuellen geistigen und politischen Stagnation weisen können... >>
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