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  Nov./Dez. 2000 FREIHEIT FÜR KINDER

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NOVO 49

Cover NOVO 49

Es sind so
kleine Hände...
...darf man nicht
drauf schlagen


von Kai Rogusch


 
 
 
 
 
 
 
 

Christine Bergmann irrt, wenn sie meint, ihr Gesetzesvorhaben leiste keiner amtlichen Durchleuchtung des Gehäuses "Familie" Vorschub.


 
 
 
 
 
 
 
 

Ein Klima latenter amtlicher Neugierde beeinträchtigt das Eltern-Kind-Verhältnis.

 


 



Ministerielle Familienstörung

 

Kai Rogusch über verbotene Ohrfeigen und den falsch verstandenen "Respekt für Kinder".



Gewalt stellt einen Verstoß gegen unsere Gesellschaft dar, die auf zivilisierten Umgangsformen beruht. Höflichkeit, Anstand, Toleranz und einvernehmliche Entscheidungsfindung sind zentrale Werte unseres Zusammenlebens. Nach Ansicht von Bundesfamilienministerin Christine Bergmann hat dieser Grundsatz auch für Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu gelten. Am 20. September 2000, dem Weltkindertag, hat eine von ihr angestoßene öffentliche Kampagne begonnen, in deren Rahmen Fernsehspots, Plakate und Anzeigenmotive das öffentliche Bewusstsein für "das neue Leitbild der gewaltfreien Erziehung" schärfen sollen. Prominente Sportler und Kulturschaffende wirken an dieser Kampagne mit: Petra Gerster und Thomas Ohrner vom Fernsehen, die Sportlerin Heike Henkel sowie die Schauspielerin Jutta Speidel sind mit von der Partie. Sie alle sollen bewusstseinsfördernd für das Motto "Mehr Respekt für Kinder" werben, um "individuelle und gesellschaftliche Umdenkungsprozesse" in Gang zu setzen. Rot-Grün gibt für die Verfolgung des Ziels, die deutsche Elternschaft entsprechend zu sensibilisieren, viereinhalb Millionen Mark aus.

Diese Kampagne ergänzt das "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung", das im Juli vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde und ein absolutes Gewaltverbot vorsieht. Künftig lautet die Neufassung des § 1631 II BGB: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig". Um im Sinne der Leitbildfunktion die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, will man zudem einen Hilfeanspruch in den Leistungskatalog des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufnehmen. Rot-Grün hegt außerdem die Absicht, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sich hilfesuchende Eltern an "Beratungs-, Betreuungs- und Familieneinrichtungen" wenden können. Hier sollen sie "umfangreiche Informationen" bekommen, "damit sie lernen können, dem Schreien, Schimpfen, Tadeln, Verhauen, Ohrfeigen, Schlagen und Schütteln ein anderes Verhalten entgegenzusetzen, das an dem Verstehen des Kindes orientiert" ist.

Die Neufassung des § 1631 II BGB ist die letzte von drei aufeinanderfolgenden Reformen, die die Erziehungskompetenz der Eltern schrittweise einengten. Die erste Änderung wurde vor etwa 20 Jahren beschlossen. In den letzten beiden Dekaden hat sich die politische Aufmerksamkeit zunehmend auf den Bereich privater Lebensführung verlagert. Ein weiterer Begleitumstand ist das verstärkte Bestreben der Politik, "Leitbilder" für den Bürger aufzustellen.
Bis 1980 gab es kein Gesetz, das dem grundrechtlich garantierten elterlichen Erziehungsrecht Grenzen setzte. Intime Angelegenheiten, zu denen auch das Eltern-Kind-Verhältnis zählt, interessierten Politiker damals noch kaum. Doch sollte sich das ein wenig ändern, als ab 1980 der neu eingefügte § 1631 II BGB verbindlich statuierte, dass Erziehungsberechtigte "entwürdigende" Erziehungsmethoden zu unterlassen hätten. Diese Regelung war noch geringfügig. Ein großer Teil der Sanktionskompetenz blieb in den Händen der Eltern, solange sie ihr Kind nicht allzu arg verletzten oder einschüchterten. Aber schon hier verstand sich der Gesetzgeber als "Förderer" individuellen Bewusstseins und als Anleiter privater Lebensführung, da er mit dem neuen Gesetz ein "verdeutlichendes Leitbild" verankern wollte.

Durch die Reform des Kindschaftsrechts, die im Juli 1998 in Kraft trat, stellte der geänderte "Züchtigungsparagraph" die "körperliche und seelische Misshandlung" in den Bereich unrechtmäßigen Handelns. Die Reform nahm den Eltern zum einen den Rechtfertigungsgrund beispielsweise für "normale Ohrfeigen", die "nur noch in Ausnahmefällen" zulässig sein sollten. Zum anderen konnte der neue § 1631 II BGB unter Umständen auch althergebrachte Erziehungsmittel wie z. B. den Taschengeldentzug oder den Hausarrest untersagen, da solche Maßnahmen möglicherweise "die Selbstachtung und das Ehrgefühl des Kindes" missachteten und "seine Entwicklung" beeinträchtigten. Auch diese Beschneidung der Erziehungskompetenz begründete der Gesetzgeber damit, den Eltern ein richtiges Erziehungsverhalten "verdeutlichen" und ihnen ein "Leitbild" nahe bringen zu wollen. Diese Bestrebungen speisten sich aus der tiefsitzenden Sorge, der Bürger verlerne Fähigkeiten und Umgangsformen, die für das Bestehen einer zivilisierten Gesellschaft als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Die Furcht unserer politischen Klasse um den gesellschaftlichen Zusammenhalt tritt nun bei Rot-Grün offen zutage. Mit den aktuellen Maßnahmen offenbart unsere Bundesregierung ein tiefes Misstrauen gegen das Vermögen normaler Bürger, elementare Grundvoraussetzungen unseres Zusammenlebens zu erfüllen. Aus dieser Skepsis gegenüber den Fähigkeiten zur privaten Lebensführung leitet sich unter anderem die Überzeugung ab, Eltern bräuchten bei der Suche nach angemessenen Erziehungsmethoden behördliche Schulung.
Im Zuge dessen machen Politiker die inneren Vorgänge des intimen Eltern-Kind-Verhältnisses zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit. Christine Bergmann irrt, wenn sie meint, ihr Gesetzesvorhaben leiste keiner amtlichen Durchleuchtung des Gehäuses "Familie" Vorschub. Ihren sicher ernst gemeinten Beteuerungen, sie wolle prügelnde Eltern nicht kriminalisieren oder ihnen das Sorgerecht über die eigenen Kinder streitig machen, wird die künftige Verwaltungs- und Gerichtspraxis bestenfalls sehr geringe Bedeutung beimessen. Die Inanspruchnahme der angebotenen "Hilfen" durch "Beratungs-, Betreuungs- und Familieneinrichtungen" soll außerdem zwar laut Gesetzestext auf der freiwilligen Entscheidung der Eltern beruhen. Die Praxis in einigen Kommunen zeigt jedoch, dass hier wohl unausweichliche Kontrollstrukturen entstehen werden. So erhalten Eltern in Berlin-Wilmersdorf schon kurz nach der Geburt ihres Kindes ein Schreiben des Bezirksamtes, in dem der Besuch einer Sozialarbeiterin nicht angeregt, sondern angekündigt wird. Es bleibt den jungen Eltern nichts anderes übrig, als eine Inspektion des Wohnraumes, der eigenen Verfassung und der des Säuglings über sich ergehen zu lassen.

Mit dem krassen Verbot jeglicher Gewalt in der Kindeserziehung schafft die Reform eine großzügigere Grundlage für zivilrechtliche Zwangsmaßnahmen. Sie weitet aber darüber hinaus auch den Anwendungsbereich strafrechtlicher Vorschriften aus.
So ordnet der zivilrechtliche § 1666 I BGB im Falle einer missbräuchlichen Ausübung des elterlichen Sorgerechts die "erforderlichen Maßnahmen" an, wozu im äußersten Fall die Trennung des Kindes von den Eltern zählen kann. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "äußerster Fall" orientiert sich der Familienrichter unter anderem am Kontext der Vorschrift - zu solchen nachbarschaftlichen Bestimmungen gehört auch der alle Gewalt verbietende § 1631 II BGB. Obwohl der Entzug des Sorgerechts trotz des prekären Kontextes immer noch sehr selten vorgenommen werden wird, hängt er doch wie ein "Damoklesschwert" über immer fragileren Familienbanden.

Ähnliches gilt für die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen. Schon mit der Reform des Kindschaftsrechts, die 1998 in Kraft trat, hat der Bundestag, ob er es nun wollte oder nicht, die rechtliche Grundlage für erweiterte staatsanwaltliche Ermittlungen geschaffen. Denn das Verbot "körperlicher Misshandlungen" deckt sich mit dem Straftatbestand der Körperverletzung: Sollten Eltern ihrem Kind zum Beispiel eine "normale Ohrfeige" zufügen, die den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt, können sie sich nun in den meisten Fällen nicht mehr auf ihr Erziehungsrecht als Rechtfertigungsgrund berufen. Mit dem Verbot jeglicher Gewaltanwendung durch das neue Gesetz treten noch andere Straftatbestände hinzu, für die das Erziehungsrecht keinen Rechtfertigungsgrund mehr darstellt. Denkbar sind zum Beispiel die Freiheitsberaubung, die Nötigung oder sogar die Beleidigung. Zwar wird auch hier nur selten ein behördlicher Eingriff zu erwarten sein. Die Staatsanwaltschaft wird in den meisten Fällen aufgrund des Antragserfordernisses oder wegen Geringfügigkeit von einer Strafverfolgung absehen. Dennoch beeinträchtigt auch insoweit ein Klima latenter amtlicher Neugierde das Eltern-Kind-Verhältnis.

Somit leistet das "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung" einer Entwicklung Vorschub, im deren Verlauf derer das Gehäuse "Familie" porös wird. Dabei bauen Rechtspolitiker der rot-grünen Koalition die rechtliche Umhegung dieser Vereinigung bürgerlicher Selbstorganisation nicht ohne Grund so sorglos ab. Was sie zu dieser Unbekümmertheit veranlasst, ist unter anderem die übertriebene Wahrnehmung der Auflösung traditioneller kollektiver Bindungen in der Gesellschaft. Tatsächlich lässt sich ein gravierender Mitgliederschwund bei Parteien und Gewerkschaften verzeichnen, und die christlichen Kirchen haben immer weniger Anhänger. Eine ähnliche Entwicklung und einen damit einhergehenden Wertezerfall befürchten Kommentatoren bei der Familie. Jedoch nehmen sie diese Tendenz zur Desintegration sehr übertrieben wahr und sehen als Ursache in erster Linie individuelles Fehlverhalten. Als Folge befürworten sie es, die vielfältigen Beziehungen, die Menschen traditionell spontan und aus freien Stücken miteinander eingehen und pflegen, zu regulieren. Das trifft auf das Verhalten am Arbeitsplatz zu, wo ein immer dichteres Regelwerk entsteht. Diese Sichtweise macht aber auch nicht vor der Familie halt, in der Zwischenmenschlichkeit bislang die größten Freiheiten genießt. Heute sind entsprechend Diskussionen und Interventionen betreffs "Kindesmissbrauch" und "Vergewaltigung in der Ehe" ein Dauerbrenner.

Hierdurch wird die Unterscheidung von Moralität und Legalität verwässert, und im Zuge der Moralisierung der Politik (und umgekehrt der "Politisierung" des Privaten) dehnt sich der Einflussbereich des Rechts aus. Der Gesetzgeber nimmt dem Bürger Regelungs- und Sanktionskompetenzen. Sehr deutlich offenbart sich dieser Vorgang im besagten "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung". Gerade in der Familie, der "Keimzelle" der Gesellschaft, will die Politik nun die Einhaltung grundlegender Verhaltensregeln sichern.
Aber diese Vorgehensweise ist kontraproduktiv und sehr bedenklich. Sie beschneidet einerseits elementare Freiheitsrechte. Andererseits stellt sie die Bedeutung und das Funktionieren familiärer, spontan und informell gewachsener zwischenmenschlicher Beziehungen in Frage. Nicht zuletzt werden solche privaten und intimen Beziehungen formalisiert. Sobald aber zwischenmenschliche Verhältnisse unter einen formalen Zwang geraten, verlieren sie ihren für das Individuum und die Gesellschaft wertvollen und zivilitätsstiftenden Charakter.

 

 

 


 

Kai Rogusch ist Novo-Redakteur. Von ihm erschien zuletzt in Novo48 "Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen" über den neuen EU-Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.


 



 

LITERATURTIPP

Ann Bradley: "Smacking law - a walloping bad idea", LM Magazine, No 129, 4/2000.


 

 

WEBTIPP

Bundesfamilienministerium:
http://www.bmfsfj.de

 


 



   
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