Editorial
Inhalt
TITEL
Cora Stephan:
Opfer und Schuldige
[Heft S.13]
Katharina Rutschky:
Kinderopfer: Phantasmen der Unschuld
Ian Buruma:
Olympiade des Leidens
Frank Furedi:
Prozeßsucht: Eine neue britische Leidenschaft?
Helen Reece und Sara Hinchliffe:
Vergewaltigungsprozesse ohne Kreuzverhör?
[Heft S.22]
Sara Hinchliffe:
"Ist es denn schlecht, daß es mir gut geht?"
[Heft S.23]
Christine Horn:
Im Namen der Opfer
Interview mit
Volker Beck:
"Der rechtsstaatliche Strafprozeß mutet den Opferzeugen zu viel
zu."
[Heft S.32]
Interview mit
Winfried Hassemer:
"Das Strafverfahren darf nicht in die Hände des Opfers zurückgelegt
werden."
Michaela Hinner:
Videos im Gerichtssaal
[Heft S.35]
Kai Rogusch:
Ohrfeigen und andere Grausamkeiten
[Heft S.38]
Dr. Michael Fitzpatrick:
Mythos Golfkriegssyndrom
[Heft S.40]
POLITIK
& GESELLSCHAFT
Patrick Körber:
Integration ohne Dogma
[Heft S.42]
WISSENSCHAFT
& TECHNIK
Roger Bate:
Über die Politik des Pflanzenschutzes
[Heft S.44]
MEDIEN
& KULTUR
Scott Abbott:
Ein Blick vom Berg Olymp in Utah
[Heft S.45]
Interview mit
Emir Kusturica:
"Den Balkan kann man ohne Ivo Andric nicht begreifen"
Mark Ryan:
Beethoven ist nicht hip
[Heft S.48]
RUBRIKEN
Zeitgeister,
Updates & Daneben
[Heft S.8]
Stichwort
Doppelpaß
von Sabine Reul
Käsblatt
"Lieber Onkel Goethe"
Satire von Sinasi Dikmen
Neue Mitte
Welsers hoffnungslose Fälle
von Tillmann Prüfer
[Heft S.26]
Schwerhöribert Fastblinders Politisches Wörterbuch
H wie Hirnwäche
[Heft S.50]
|
Interview
"Das Strafverfahren darf nicht in die
Hände des Opfers zurückgelegt werden."
Der Strafrechtler Winfried Hassemer im Gespräch
mit Christine Horn über Pro und Contra von Strafrechtsreformen zum Schutze
der Opfer.
FRAGE: Herr Hassemer, nach den
Vorstellungen des rechtspolitischen Sprechers der Grünen, Volker Beck, soll
die Subjektstellung des Opfers im Strafverfahren gestärkt werden. Sie hingegen
haben die Wichtigkeit der Neutralisierung des Opfers hervorgehoben. Warum ist
dieses Prinzip wichtig?
Winfried Hassemer: Die Frage ist erst einmal, was man unter
Subjektstellung versteht. Jeder, der am Strafverfahren beteiligt ist, muß
sich natürlich in gewisser Hinsicht als Subjekt sehen dürfen, und zwar
in dem Sinne, daß er von anderen nicht zum Objekt degradiert werden darf,
daß er seine Würde bewahren, daß er als Individuum autonom handeln
kann. Hiergegen gibt es keine Einwände. Bei funktionierenden Strafverfahren
wurde dies nie anders gesehen.
Man kann unter der Betonung der Subjektstellung eines Opfers aber
auch verstehen, daß dieser Person das Recht eingeräumt wird, ein Strafverfahren
autonom zu steuern, so wie es in anderen Verfahren die Prozeßbeteiligten
durch ein Geständnis oder durch Anträge gewissermaßen selbst in
der Hand haben, ein Verfahren zu steuern. Eine solche Handhabe ist im Strafrecht
eigentlich ausgeschlossen. Noch nicht einmal der Beschuldigte ist in diesem Sinne
Subjekt des Verfahrens. Denn der Richter muß sich auch dann, wenn der Schuldige
ein Geständnis ablegt, davon überzeugen, daß das Geständnis
korrekt ist. Das ist beispielsweise bei Zivilverfahren anders.
Es ist wichtig zu sehen, daß bei Strafverfahren in Deutschland
der Staat eine sehr zentrale Rolle einnimmt. Bei uns kann auch nicht der Beschuldigte,
dem eine zentrale Stellung im Strafverfahren eingeräumt wird, das Verfahren
von sich aus steuern. Beim Opfer spricht man im Zusammenhang mit seiner Stellung
im Verfahren von Neutralisierung. Dieser Begriff subsumiert eine historische Entwicklung:
Zu Zeiten, als es noch kein staatliches, modernes Strafrecht gab, spielte sich
der Strafkonflikt bzw. der Verbrechenskonflikt im wesentlichen direkt zwischen
dem Täter und dem Opfer ab. Das moderne Strafverfahren ist ein staatliches.
Parallel zu seiner Entwicklung wurde das Opfer durch den Staat aus seiner zentralen
Rolle verdrängt; es wurde mit einem Gewaltverbot belegt. Alle Gewalt gegenüber
einem Beschuldigten, so beispielsweise Ermittlungen zur Aufklärung einer
Straftat oder die Bestrafung, wurde zu staatlicher Gewalt. In diesem Sinne spricht
man von der Neutralisierung des Opfers. Das Opfer bleibt zwar am Strafverfahren
beteiligt, aber eben in einer untergeordneten, neutralisierten Stellung. Es wird
zu einer Beweisperson.
FRAGE: Wird heute übersehen,
daß dieses Prinzip für eine rechtsstaatliche Gemeinschaft Vorteile
hat, daß seine Entwicklung gegenüber persönlicher Rache ein Fortschritt
war?
Winfried Hassemer: Die Neutralisierung des Opfers ist ein sehr
rigides und, wenn man es so formulieren möchte, mitunter ein unmenschliches
Modell. Es kann bei Strafverfahren zu sehr prekären Situationen kommen, insbesondere
im sogenannten Nahraum von Delikten, wenn Personen in ein Verbrechen verstrickt
werden, die eine enge Beziehung zueinander haben - Paare, Eltern, Kinder, Nachbarn.
In solchen Fällen führt das Prinzip der Neutralisierung des Opfers sehr
oft zu großen Problemen, insbesondere auch für das Opfer selbst.
An den Diskussionen über Vergewaltigung in der Ehe hat man
dieses Problemfeld sehr gut studieren können. Es wurde überlegt, wie
man eine vergewaltigte Ehefrau vor dem Strafrecht schützen kann, also nicht
nur vor dem Ehemann, sondern auch vor dem Strafzwang und vor dem Zwang, gewissermaßen
gegen den Partner aussagen zu müssen. Dergleichen Diskussionen über
Vergewaltigung in der Ehe, aber auch über Kindesmißbrauch, waren es,
die zu Veränderungen im Strafverfahren führten. Das Verfahren wurde
beispielsweise dahingehend geändert, daß dem Opfer mehr Möglichkeiten
bei Nebenklagen zugestanden wurden. Dennoch ist der Einfluß auf das Hauptverfahren
nach wie vor sehr begrenzt.
An dieser Stelle zeigt sich aber ein neues Problemfeld, denn wenn
dem Opfer Einflußmöglichkeiten zugestanden werden, dann werden potentiell
die Rechte des Täters beschränkt. Das wird schon bei der Frage deutlich,
wer den Vertreter der Nebenklage bezahlen soll. Und es zeigt sich auch daran,
daß der Angeklagte damit rechnen muß, daß neben der Staatsanwaltschaft
auch die Nebenklage massiv gegen ihn vorgeht. Zu einem gewissen Grad ist es unausweichlich,
daß man die Stellung des Täters schwächt, wenn man diejenige des
Opfers stärkt. Aber hier ist sicher das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Im allgemeinen begrüße ich diese Entwicklungen. Aber
es ist von zentraler Bedeutung, daß das Strafverfahren nicht, wie es früher
einmal war, in die Hände des Opfers zurückgelegt wird. Es muß
auf jeden Fall beim Gewaltverbot für das Opfer bleiben - das ist der Kern
des modernen Strafrechts. Dem Opfer ist untersagt, Rache zu nehmen. Ohne dieses
Prinzip kann es keine Gerechtigkeit geben. Jegliche Änderung an diesem Prinzip
würde unserem Gerechtigkeitsempfinden flagrant zuwiderlaufen.
FRAGE: Initiativen wie der "Weisse
Ring" beklagen, daß Opfer durch die Strafrechtsreformen von 1986 und
1998 nicht weitreichend genug gestärkt wurden. Stimmt das?
Winfried Hassemer: Ich bin der Auffassung, daß diese
Aspekte im Strafverfahren im wesentlichen ausgereizt sind. Meiner Meinung nach
ist es nicht sinnvoll, im Strafverfahren grundsätzlich neue Rechte für
das Opfer vorzusehen. Handlungsmöglichkeiten gibt es aber in anderen Bereichen.
So könnte man im materiellen Strafrecht wieder mehr Delikte als Antragsdelikte
definieren - doch bei uns ist die gegenteilige Entwicklung ersichtlich. Zum Beispiel
waren Sachbeschädigung und Körperverletzung früher einmal primär
Antragsdelikte. Heute kümmert sich kategorisch der Staat darum, das heißt,
daß eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft auch gegen den Willen
des Opfers eingeleitet werden kann. Hier wäre zu überlegen, ob es nicht
besser ist, daß das Opfer ein stärkeres Mitspracherecht darüber
bekommt, ob ein bestimmter Konflikt zwischen zwei Menschen von staatlicher Seite
aus aufgeklärt werden muß. Zudem sollte außerhalb des Strafrechts
mehr für die Opfer getan werden. In diesem Bereich ist der "Weisse Ring"
sehr aktiv.
FRAGE: Der "Weisse Ring"
stellt aber auch klare Forderungen im verfahrensrechtlichen Bereich bezüglich
der Stellung der Opfer.
Winfried Hassemer: Ich denke, das derzeitige Strafverfahren
ist gut ausbalanciert, und es funktioniert. Das Interesse des Staates an langfristiger
Kriminalpolitik und an Gerechtigkeit wird gewahrt. Aber auch die Interessen des
Opfers, die sehr unterschiedlich sein können, finden genügend Berücksichtigung.
Was mir jedoch auch legitim erscheint, ist der Einwand, daß sich die Wissenschaft
bislang kaum um Opfer gekümmert hat. Das gilt nicht nur für Untersuchungen
im Bereich des Strafrechts, sondern auch für solche in der Kriminologie,
also in der Wissenschaft vom Verbrechen. Die sogenannte Viktimologie, das Wissen
über die Situation von Opfern, ist noch sehr unterentwickelt.
FRAGE: Woran liegt das, ist das
einzig ein Problem der Forschung?
Winfried Hassemer: Es ist erst einmal das Problem einer bestimmten
Wissenschaft. Es liegt aber auch am Mangel an öffentlichem Interesse, denn
Forschung findet nicht losgelöst von Bedürfnissen in der Gesellschaft
statt. In diesem Zusammenhang meine ich aber auch, daß sich die Strafjustiz
gegenüber der Bevölkerung mehr öffnen muß. Es gibt eine Reihe
von eklatanten Mißverständnissen in der Bevölkerung. Viele Menschen
wissen gar nicht, was die Strafjustiz macht, auf welchen Prinzipien sie beruht,
wie und warum bestimmte Strafen verhängt werden. Das sollte man ändern.
Wir haben in Deutschland momentan nicht einmal ein Konzept, wie Laiengerichtsbarkeit
aussehen könnte. Die Frankfurter Paulskirche hat einmal große Hoffnungen
in die Beteiligung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege gesetzt. Davon
sieht man heute nichts mehr.
FRAGE: Wenn nun aber die Viktimologie
beweisen würde, wie enorm belastend ein Strafverfahren für ein Opfer
sein kann, würden Forderungen nach opferorientierten Reformen mehr Gewicht
erhalten. Muß man nicht dennoch eine klare Grenze ziehen, indem man sagt,
bis hierhin, aber nicht weiter, ansonsten wird unser Rechtsstaat gefährdet?
Winfried Hassemer: Hier muß man klar unterscheiden: Bei
dem, was ich vorhin negativ und abgrenzend gegen die weitere Stärkung der
Stellung des Opfers in einem Strafverfahren gesagt habe, ging es mir um neue Rechte
für Opfer. Damit wollte ich aber nicht sagen, daß das Strafverfahren
nicht verbessert werden könnte. Nehmen wir beispielsweise das Thema Zeugenschutz.
Ich finde es gut, daß man verletzte Kinder nicht mehr mehrere Male und in
der Öffentlichkeit aussagen lassen möchte. Statt dessen gibt es nun
die Alternative der Videoübertragung aus einem Nachbarraum des Gerichts.
FRAGE: Sie befürworten diese
neue Praxis?
Winfried Hassemer: Ja, durchaus. Vor allem der rheinland-pfälzische
Justizminister Peter Caesar hat diese Art der Befragung von Kinderopfern ermöglicht.
Es gibt in dieser Richtung weitere positive Neuerungen. Die Frankfurter Justiz
hat zum Beispiel damit begonnen, sich um die Opfer persönlich zu kümmern.
Es wird nun immer ein Raum zur Verfügung gestellt, in dem sich geschädigte
Personen aufhalten können. Außerdem erklärt man ihnen heute eingehender
als vormals, was sie während des Strafverfahrens erwartet. Der frühere
Umgang mit Opfern war teilweise schrecklich. In diesen praktischen Bereichen kann
man noch viel verbessern, hier sind die Experten gefragt.
FRAGE: Befürchten Sie nicht,
daß eine Videovernehmung gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstößt,
das in etwa besagt, daß nur vor dem Gericht unmittelbar Vorgetragenes das
Urteil der Richter beeinflussen darf?
Winfried Hassemer: Eine Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips
findet in der Tat statt. Aber es gilt abzuwägen: Man hat auf der einen Seite
dieses wichtige Prinzip, auf der anderen Seite tiefe Verletzungen bei Menschen.
Im Laufe der Jahre sind wir sensibler etwa gegenüber Kinderopfern geworden.
Wir haben eine Sensibilität erreicht, die uns sagen läßt, wir
müssen Kinder nicht noch einmal zur Aussage vor diesen schwarzen Roben zwingen.
Das ist ein Abwägungsprozeß.
FRAGE: Kritiker weisen darauf
hin, daß solche Doppelbefragungen selten geschehen, daß auch früher
schon Rücksicht genommen wurde. Und die Behauptung einer sogenannten sekundären
Traumatisierung eines Opfers durch eine wiederholte Befragung im Verfahren scheint
wissenschaftlich nicht belegt zu sein. Ist es nicht problematisch, wenn solche
Aussagen dennoch zum Auslöser dafür genommen werden, das Unmittelbarkeitsprinzip
aufzuweichen?
Winfried Hassemer: Ich habe keine wissenschaftlichen Untersuchungen
zu diesem Thema studiert, gehe aber davon aus, daß Strafverfahren für
Opfer in der Regel sehr schwierig sind und daß sie Schäden hervorrufen
können. Wenn das nicht so wäre, gäbe es tatsächlich keinen
Grund, über Veränderungen nachzudenken. Sollte festgestellt werden,
daß Mehrfachbefragungen keine Schäden hervorrufen, dann sollte an ihnen
festgehalten werden.
Das bezweifle ich jedoch stark. Meine Berufserfahrung hat mir gezeigt,
daß kaum ein Verletzter gerne zum Gericht geht. Man trifft dort auf eine
völlig fremde Welt. Bei Jugendlichen oder Kindern ist diese Angst um so stärker.
Wenn sie dann als Zeugen von ihren intimen Erlebnissen erzählen müssen
und das auch noch vor Leuten, die sie zum ersten Mal sehen, dann wird das oft
unerträglich.
Sie sagen, Doppelaussagen gibt es ohnehin selten. Wenn das stimmt,
dann wäre das letztlich doch schon die Konsequenz aus der Durchbrechung des
Unmittelbarkeitsprinzips, denn auch bei solchen Fällen wird man auf Aussagen
zurückgreifen, die Zeugen beispielsweise vor der Polizei gemacht haben.
FRAGE: Die Rechte des Angeklagten
werden mit Videovernehmungen beschnitten. Ist das akzeptabel?
Winfried Hassemer: Die Verfahrensrechte des Opfers im Strafprozeß
haben immer etwas zu tun mit den Verteidigungsrechten des Beschuldigten. Diese
neuen Praktiken sind zweifelsohne ein Eingriff in das Verfahren, und sie verschieben
die Gewichtung der Rechte in Richtung des Opfers. Aber all das ist immer eine
Frage der Abwägung.
Ich möchte es an einem Beispiel verdeutlichen: Wenn man in
einem Verfahren Videoaufnahmen zuläßt, dann wäre zu prüfen,
wie die Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten trotz dieser Entscheidung
optimiert werden kann. Man kann sich beispielsweise darauf einigen, daß
der Verteidiger des Angeklagten oder der Angeklagte selbst dem vernehmenden Richter
- für das Kind im Nebenraum nicht erkennbar - die Fragen mitteilt, die der
Richter dem Kind stellen soll. Das würde ich Optimierung nennen.
Solche Schritte können nicht immer die Einschränkungen
der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ausgleichen, aber nach sorgfältiger
Abwägung wäre eine solche Verbesserung der Stellung des Opfers durchaus
vertretbar.
FRAGE: Volker Beck von den Grünen
hat ein umfangreiches Frage- und Rederecht, des weiteren die Befugnis des Opfers
zu einem Schlußvortrag gefordert. Was halten Sie davon?
Winfried Hassemer: Auch das ist ein pragmatisches Problem,
über das von Fall zu Fall zu entscheiden wäre. Ich habe grundsätzlich
nichts dagegen, wenn man die Frage- und Rederechte des Opfers stärkt. Von
zentraler Bedeutung ist aber wiederum, daß die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden
Richters unangetastet bleibt. Auch die Frage- und Rederechte des Beschuldigten
werden ja durch den Richter begrenzt.
FRAGE: Warum sind im Strafverfahren
die Rechte des Beschuldigten so weitreichend gefaßt?
Winfried Hassemer: Das liegt daran, daß ein Strafverfahren
für den Beschuldigten ein außerordentlich gefährliches Unternehmen
ist. Freiheits- oder Geldstrafe kann die Folge sein. Darüber hinaus gefährdet
ein solches Verfahren seine soziale Stellung, sein Ansehen, jenseits von materiellen
Einbußen. Außerdem handelt es sich auch deshalb um ein gefährliches
Unternehmen, weil der Beschuldigte anwesend sein muß - er steht unter staatlichem
Zwang. Ein Beschuldigter muß, so gut es geht, geschützt werden, damit
ihm nichts Unrechtes widerfährt.
FRAGE: Und solange es die Möglichkeit
eines Fehlurteils gibt, muß gewährleistet sein, daß er seine
Rechte wahrnehmen kann?
Winfried Hassemer: Die Möglichkeit eines Fehlurteils gibt
es immer. Aber nicht nur darum geht es, sondern auch um die großen Belastungen,
die durch ein Verfahren entstehen. Wenn es zum Beispiel zwei Jahre dauerte, einen
Ladendiebstahl aufzuklären und hierfür jede Woche zwei Sitzungen einberufen
würden, dann mag am Ende sogar die Schuld festgestellt und eine Geldstrafe
verhängt werden. Trotzdem wäre ein solches Verfahren zu Lasten des Beschuldigten
falsch gelaufen: Die Verhältnismäßigkeit wäre überschritten
worden. Die Rechte des Beschuldigten greifen hier ein, um eine solche Situation
zu vermeiden.
FRAGE: Der rechtspolitische Sprecher
der Grünen sagt weiter, Strafverfahren sollen als ein "kommunikativer
Akt" betrachtet werden. Er hat hinzugefügt, ein Strafverfahren dürfe
keine "obrigkeitsstaatliche Inszenierung" sein.
Winfried Hassemer: Mit solchen Begriffen muß man vorsichtig
sein. Der Begriff Kommunikation verschleiert, was im Strafprozeß tatsächlich
passiert: Dort gibt es reine Zwangskommunikation. Ich würde ein Strafverfahren
niemals als kommunikativen Akt bezeichnen. Ebensowenig würde ich den Begriff
Konsens verwenden. Was sich im Gericht abspielt, ist die Ausübung von Herrschaft,
einer Zwangsherrschaft. Gerade deshalb sind auch Formalitäten und klar definierte
Verfahrensregeln so wichtig. Denen muß sich auch das Gericht unterwerfen.
Strafverfahren sind nichts anderes als staatliche Inszenierungen. Man darf sie
nicht als Kaffeerunde präsentieren.
Vielen Dank für das Gespräch
Prof. Winfried Hassemer ist Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
und hat einen Lehrstuhl an der Juristischen Fakultät der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität
in Frankfurt am Main. Er ist Co-Autor von Winfried Hassemer / Karin Matussek:
Das Opfer als Verteidiger. Ermittlungen des Verletzten im Strafverfahren (Peter
Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1996). Das
Interview fand am 5. Februar 1999 in Frankfurt am Main statt.
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