Im Namen der Opfer
Gegen einen besseren Schutz von Opfern gibt
es auf den ersten Blick nichts einzuwenden. Schließlich sind sie es, die
unter einer Straftat leiden und oft auch noch vor Gericht enormen seelischen Belastungen
ausgesetzt sind. Dennoch ist der Trend zu mehr Opferschutz im Strafverfahren,
den die neue Bundesregierung beschleunigen will, äußerst problematisch.
Christine Horn über die aktuelle Diskussion und ihre Hintergründe.
"Der Schutz der Schwächeren durch das Recht wird einen Schwerpunkt
meiner Arbeit bilden", erklärte die sozialdemokratische Justizministerin
Herta Däubler-Gmelin anläßlich des Inkrafttretens des Zeugenschutzgesetzes
im Dezember letzten Jahres1. Bereits ihr Vorgänger
Schmidt-Jortzig (FDP) hatte zuvor einen Perspektivenwechsel im Strafgesetzbuch
zum Standpunkt des Opfers angekündigt. Der rechtspolitische Sprecher der
Grünen, Volker Beck, stand dem in nichts nach. Er monierte wiederholt, daß
die Befugnisse von Zeugen in Strafverfahren und die Handlungsmöglichkeiten
von Opfern nicht ausreichend seien. Die "Entmachtung und Enteignung"
der Verbrechensopfer müsse zurückgenommen werden, sagte er2.
Es zeichnet sich ab, daß die Auseinandersetzung um mehr Opferschutz
in Strafverfahren in den kommenden Monaten weiter an Bedeutung gewinnen wird.
Hierfür spricht die anhaltende Diskussion in den Medien über Verbrechensopfer.
Sei es zum Thema Kindesmißbrauch oder zu Jugendkriminalität: es herrscht
ein breiter Konsens darüber, daß die Stellung des Opfers im Gerichtssaal
noch weiter verbessert werden muß. So hieß es kürzlich in einem
Kommentar in der Frankfurter Neuen Presse:
"Unsere Rechtspolitiker müssen grundsätzlich
den Opfern von Gewalttaten endlich das demütigende Gefühl nehmen, daß
vor Gericht oft die Empfindsamkeiten der Täter verständnisvoller beurteilt
werden, als die eigenen Qualen". (3.12.98)
KRITIK AM STRAFVERFAHREN
Am Strafrecht wird vor allem kritisiert, daß es zu sehr um das Wohl des
Täters besorgt sei und die Interessen und Belange des Opfers weitgehend ignoriere.
Verfechter einer Strafrechtsreform fordern, daß das Opfer nicht in der Stellung
eines bloßen Beweismittels belassen werden dürfe. In seinem Gutachten
zum 62. Deutschen Juristentag in Bremen 1998 beklagte der Kölner Professor
Thomas Weigend die Einstufung des Zeugen als bloßes Mittel zur Beweisführung3.
Von den Kritikern der gängigen Strafrechtspraktiken wird häufig
thematisiert, daß das Opfer bei Gericht enormen psychischen Belastungen
ausgesetzt sei, um die sich Staat und Gesellschaft bislang zu wenig gesorgt hätten:
Belastungen, hervorgerufen durch die Anonymität des Gerichts, durch Ängste,
die mit der Aussage einhergehen oder durch Schuldgefühle, die das Opfer unter
Umständen durch die Fragen der Verteidigung bekommt: "Immer wieder wird
berichtet, daß die psychischen Belastungen tief sitzen, länger andauern,
von Zeit zu Zeit wiederkommen und vielleicht ein ganzes Leben lang nicht mehr
zu verdrängen sind."4
Obwohl diese Beschreibungen - wenn auch manchmal übertrieben
dargestellt - im allgemeinen sicherlich zutreffend sind, ist es bedenklich, daß
die Frage, warum dem Opfer bei Strafverfahren früher nur eine Rolle als Beweismittel
zuteil wurde, heute unbeantwortet im Raume stehen bleibt.
Daß sich der Begriff "bloßes Beweismittel"
unterdessen wie ein Schimpfwort anhört und dem Gesetzgeber in dieser Sache
selbst auf dem Juristentag mit einem gewissen Unverständnis gegenübergetreten
wird, gibt Anlaß zur Vermutung, daß die notwendige sachliche Distanz
zu einer in den Medien emotional geführten Debatte über Opferschutz
selbst in juristischen Kreisen fehlt.
DAS OPFER ALS BEWEISMITTEL
Straftrechtstheoretisch entspringt die Stellung des Opferzeugen als Beweismittel
vor Gericht der Vorstellung, daß das Opfer im modernen Strafrecht neutralisiert
ist. Im Gegensatz zu früheren Rechtsordnungen sollte es nicht mehr selbst,
etwa durch Rache und Fehde, die Strafverfolgung in die Hand nehmen. Vielmehr nahm
der Staat ihm diese Sache ab (siehe hierzu die Erläuterungen unter "Die
Neutralisierung des Opfers"). Das Opfer trat daher im Strafverfahren
auch nicht als Partei, sondern als Zeuge bzw. Beweismittel auf. In Anbetracht
der gravierenden Konsequenzen eines Strafverfahrens für den Angeklagten sollten
Bedingungen hergestellt werden, die ein möglichst gerechtes Verfahren garantieren
würden. Da die Aussage des Opferzeugen im Strafverfahren eine wichtige Rolle
spielt, oft sogar das einzige Beweismittel ist, sollte sie möglichst unbeeinflußt
vom Gericht geprüft werden können. In dieser Rolle wurden dem Opfer
durch das Strafrecht zwar gewisse Pflichten auferlegt. Dies kann aber nicht als
eine Mißachtung seiner Person interpretiert werden. Die Neutralisierung
des Opfers bedeutete nicht, daß es als Opfer mißachtet wurde. Schließlich
ist der Rechtsbruch gegen das Opfer sogar der Auslöser für die staatliche
Strafverfolgung. Auch seine Rolle als Beweismittel ist, wie selbst Vertreter des
Weissen Rings, einer Opferschutzorganisation, die sich seit ihrer Gründung
Mitte der siebziger Jahre für die Belange von Verbrechensopfern einsetzt,
erklärt haben, nicht gleichzusetzen mit schlechter Behandlung oder Diskriminierung:
"Verschiedene Erhebungen haben gezeigt, (...)
daß die konkreten Opfer, die ein Verfahren durchgemacht hatten, überwiegend,
von ganz wenigen Deliktseigentümlichkeiten abgesehen, recht zufrieden waren
damit, wie man mit ihnen umgegangen war. Also, es ist kein Problem, daß
überwiegend, wie manchmal in den Medien gesagt wird, mit den Opfern rüde
umgesprungen würde, daß Opfer wirklich diskriminiert würden."5
DAS OPFER WIRD ZUR PARTEI
Bezeichnend für die aktuelle Debatte über die Stellung des Opfers ist,
daß sich die Forderung nach weiterem Ausbau von Opferschutzrechten und einer
Verbesserung der Subjektstellung des Zeugen immer mehr durchsetzt (wenngleich
eine vollständige Gleichstellung von Angeklagtem und Opferzeugen in der Regel
abgelehnt wird). Die Problematik soll anhand des 1986 verabschiedeten ersten Opferschutzgesetzes
betrachtet werden. Damals fand ein grundlegender Perspektivenwechsel statt, auf
dem die heute diskutierten Forderungen aufbauen. Vor allem auf drei Entwicklungen
soll hier hingewiesen werden:
1. Zeugen, bzw. Opferzeugen, wurde für einen
vollkommen neuen Bereich ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt
- und zwar dann, wenn es sich um Fragen handelt, die den persönlichen Lebensbereich
betreffen. Die Frage darf nur dann dennoch gestellt werden, wenn der Richter meint,
daß sie zur Wahrheitsermittlung unerläßlich ist. Wie schwierig
es sein dürfte, dies zu entscheiden, wird unter "Das Opferschutzgesetz
1986: Die Stärkung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren"
erläutert.
2. Die Belastung des Zeugen durch die direkte Konfrontation
mit dem Angeklagten kann erstmals als Begründung dienen, den Angeklagten
für die Zeit der Vernehmung des Zeugen aus dem Gericht zu entfernen - und
zwar dann, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für
das Wohl des Zeugen besteht (§247 StPO). In diesem Fall sagt der Zeuge zwar
vor Gericht aus und kann auch vom Verteidiger weiterhin befragt werden. Da der
Angeklagte sich aber zu dem Zeitpunkt nicht im Gerichtssaal befindet, kann er
zum einen die Befragung nicht mehr unmittelbar beeinflussen. Zum anderen wird
auch die Möglichkeit des Gerichts, bei der Zeugenaussage die Interaktion
zwischen Opferzeugen und Angeklagten zu beurteilen, eingeschränkt.
3. Durch das Gesetz von 1986 wird die Personengruppe,
der gewisse Rechte im Verfahren zugebilligt werden, wesentlich erweitert. Zum
einen wurde der Katalog der Straftaten, die zum Anschluß als Nebenkläger
berechtigen, vergrößert. Nebenkläger haben im Vergleich zum normalen
Opferzeugen eine privilegierte Position (Akteneinsichtsrechte, Beweisantragsrechte,
etc.). Zum anderen wurde allen Verletzten, die ein berechtigtes Interesse darlegen
können, die Möglichkeit eingeräumt, einen rechtlichen Beistand
zu beantragen und damit ein begrenztes Akteneinsichtsrecht in Anspruch zu nehmen.
Auch hier wurde einschränkend festgelegt, daß dies unter anderem vom
Richter verweigert werden kann, wenn der "Untersuchungszweck gefährdet
scheint". Dies ändert aber nichts daran, daß die Stellung des
Verletzten generell gestärkt wird.
Warum diese Verbesserung der Stellung des Verletzten
zwar für den einzelnen mit Sicherheit von Vorteil, aber deshalb noch lange
nicht vorbehaltlos zu begrüßen ist, wird deutlich, wenn man sich die
Folgen einer Ausweitung der Schutzrechte und des Akteneinsichtsrechts seitens
des Opferzeugen vor Augen führt: Ein wichtiger und richtiger Grundsatz des
Strafverfahrens, der besagt, daß die Zeugenaussage möglichst spontan
und unvoreingenommen sein sollte, wird dadurch nachhaltig durchbrochen. Der Opferzeuge,
der zwangsläufig, ebenso wie der Angeklagte, parteiisch ist und seinen Standpunkt
vor Gericht geltend machen will - streng genommen wollen beide das Gericht von
ihrer Version der Wahrheit überzeugen -, bekommt nun die Möglichkeit,
sich auf seine Aussage vorzubereiten und eine Strategie zu entwickeln. Seine Aussage
ist nicht mehr unvoreingenommen, sondern strategisch durchdacht und daher für
das Gericht schwerer zu durchschauen. Dadurch wird zum einen die Wahrheitsermittlung
des Gerichts erschwert, denn der Zeuge ist eben nicht mehr nur Beweismittel, sondern
tritt quasi als Partei auf. Durch seine Vorbereitung ist seine Aussage für
das Gericht erheblich schwerer zu bewerten. Zum anderen aber tangiert dies zwangsläufig
auch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Die Gefahr, daß
der Angeklagte aufgrund einer durch den vorbereiteten Opferzeugen konstruierten
Wahrheit fälschlicherweise für schuldig gesprochen oder das Strafmaß
zu hoch angesetzt wird, ist dadurch unbedingt gegeben. Ein für den demokratischen
Rechtsstaat wichtiges Prinzip, das besagt, daß die Wahrheitsermittlung möglichst
weitreichend sein muß, wird durch die Verbesserung der Stellung des Opfers
somit automatisch geschwächt.
Zwar ist offensichtlich, daß sowohl der Gesetzgeber als auch
die Rechtsprechung damals wie heute darauf bedacht sind, den Opferschutz auf ein
möglichst geringes und stark reglementiertes Maß zu beschränken,
um das notwendige Hauptziel des Strafverfahrens, die Ermittlung der Wahrheit,
nicht nachhaltig zu gefährden. Der Ausbau des Opferschutzes vor Gericht relativiert
allerdings zwangsläufig die neutralisierte Stellung des Opfers im Strafverfahren,
denn das Opfer wird mit Schutzrechten und Ansprüchen im Strafverfahren ausgestattet,
die seine Rolle als zuverlässiges Beweismittel gefährden können.
Das Kräftegleichgewicht zwischen Angeklagtem und Opfer im Strafverfahren
wird verschoben.
Bedenklich ist vor allem, daß die Forderungen nach einer besseren
Stellung des Opferzeugen auf dem Hintergrund dieses Perspektivenwechsels im Strafverfahren
keineswegs befriedigt wurden. Bereits heute zeichnet sich ab, daß immer
weitreichendere Forderungen zur Verbesserung der Stellung des Opfers im Strafverfahren
erhoben werden. So werden die konkreten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ergriffen
hat, um einer zu starken Verlagerung des Gleichgewichts im Strafverfahren zugunsten
des Verletzten entgegenzuwirken, von den Befürwortern von mehr Opferschutz
heute kritisiert. Dieter Eppenstein vom Weissen Ring hat beispielsweise schon
1992 moniert, daß in den Gesetzesentwürfen zum Opferschutzgesetz von
1986 der Standpunkt vertreten wurde, daß die Verteidigungsbefugnisse des
Beschuldigten aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht eingeschränkt
werden dürften. Dies zeige seiner Meinung nach, daß der Gesetzesentwurf
auf halbem Wege stehengeblieben sei6. Ein weiteres
Beispiel dafür, daß die Stellung des Opferzeugen für viele noch
lange nicht ausreichend scheint, ist der 1996 zum zwei Jahre später verabschiedeten
Zeugenschutzgesetz vorgelegte "Alternativ-Entwurf Zeugnisverweigerungsrechte
und Beschlagnahmefreiheit". Darin wurde vorgeschlagen, daß Zeugen ein
"absolutes Zeugnisverweigerungsrecht" bei Fragen eingeräumt werden
sollte, wenn "die Offenbarung von Informationen aus dem Kernbereich der Persönlichkeitssphäre"
drohe7.
Bedenklich ist im übrigen auch, daß Teile von Bündnis
90/Die Grünen das Spannungsverhältnis zwischen den Grundprinzipien des
rechtsstaatlichen Verfahrens und dem Opferschutz mittlerweile gänzlich wegdefinieren
wollen. Der frühere hessische Justizminister Rupert von Plottnitz erklärte
beispielsweise auf der letzten Herbsttagung des Weissen Rings, daß er froh
sei, daß auf dieser Tagung nicht von der Existenz eines Widerspruchs zwischen
rechtsstaatlichen Prinzipien und dem Opferschutz ausgegangen worden sei.
NEUES VERSTÄNDNIS VON STAAT UND RECHT
Problematisch an dieser Entwicklung ist nicht nur, daß durch die weitere
Aufwertung des Verletzten im Strafverfahren zwangsläufig größere
Probleme für die Rechtspflege aufkommen würden. Problematisch ist vor
allem auch, daß sich in der Gesellschaft merklich ein neues Verständnis
von Staat und Recht durchsetzt, das sich im Strafrecht stückweise etabliert.
Die Vorstellung, daß es ein Fortschritt für die Gesellschaft
ist, wenn Strafverfahren, soweit es geht, von den Interessen des individuell Betroffenen
unbeeinflußt bleiben, ist dem heutigen Zeitgeist zusehends fremd. Im Gegenteil:
Man beklagt die "Verobjektivierung" und die "Entindividualisierung"
des Schadens und die sogenannte Entmachtung und Enteignung der Opfer. Dies ist
vor allem auf dem Hintergrund zu verstehen, daß übergeordnete gesellschaftliche
Strukturen und Instanzen heute nicht mehr als Garant von demokratisch legitimierten
und überprüfbaren Entscheidungen angesehen werden, sondern als bürokratisch
und den Interessen des Individuums entgegenstehend.
Aus der einstmals politisch motivierten Staats- und Institutionenkritik,
die sich in den siebziger Jahren entwickelte, ist längst eine unpolitische
Ablehnung von Mehrheitsprinzipien und formaler Demokratie geworden. Politische
Parteien und kollektive Institutionen sind diskreditiert, und der Bürger
sucht sein Heil mangels Alternativen in dem Bereich, in dem er vermeintlich mehr
Einfluß nehmen kann. Daher ist es kein Wunder, daß sich die traditionelle
Vorstellung, der Einfluß des Opfers müsse im Strafverfahren auf ein
absolutes Mindestmaß beschränkt sein, heute keiner großen Popularität
erfreut und kaum noch artikuliert werden kann, ohne daß man sich dem Vorwurf
der Unmenschlichkeit aussetzt.
Gleichzeitig sind staatliche Institutionen aber auch zusehends zum
Ansprechpartner für den ängstlichen Bürger geworden. Vor dem Hintergrund
einer allgemeinen Verunsicherung und einem Mißtrauen gegenüber anderen
Mitmenschen wird die Forderung, daß der Staat schützend in die Gesellschaft
eingreifen soll, stärker. Wurde der Staat früher als Garant für
Freiheitsrechte gesehen und wurde versucht, den Einfluß des Staates auf
die Gesellschaft auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen, so wird er
heute aufgefordert, in immer mehr Bereiche des Privatlebens der Menschen einzugreifen.
Der Staatsminister für Justiz in Sachsen, Steffen Heitmann, brachte diese
Sicht auf den Punkt:
"Die Gefahr für den Rechtsstaat liegt heute
weniger in einer Bedrohung der Rechte des einzelnen seitens des Staates als vielmehr
in dem unzureichenden Schutz dieser Rechte durch den Staat."8
Nicht zuletzt liegt es in der Logik dieser Entwicklung,
daß das Opfer in den Augen der Gesellschaft eine ungemeine Aufwertung erfährt.
Es ist die Inkarnation des passiven und verunsicherten Individuums, das staatlichen
Schutz benötigt. Daß dabei immer neue Opfer und immer neue Schutzgüter
entdeckt werden, zu deren Wohl die Rechte anderer eingeschränkt werden sollen,
liegt auf der Hand. Das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung richtet
sich gegen die zu große Freiheit der Eltern bzw. das Erziehungsrecht. Und
beim Strafrecht wird das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren in Widerspruch
gesetzt zum Recht des Opferzeugen auf eine menschenwürdige Behandlung. Dem
modernen, emotionalisierten und mitunter kompromißlosen Einsatz für
die Rechte von Opfern sollte daher mit gebotener Distanz und Sachverstand entgegengetreten
werden. Nicht alles, was im Namen der Opfer legitimiert wird, ist für die
Gesellschaft ein Fortschritt.

LITERATURTIPS
Das Opferschutzgesetz und die diesbezügliche Debatte wurden umfassend dargestellt
in: Michael Kaiser: Die Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Eigenverlag
des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht,
Freiburg 1991).
Zum Studium der Entwicklung des Strafrechts und der Strafrechtstheorie sind empfehlenswert:
Wolfgang Naucke: Strafrecht. Eine Einführung (7. neubearbeitete Auflage,
Luchterhand, Neuwied 1995) sowie Winfried Hassemer: Einführung in die Grundlagen
des Strafrechts (2. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 1990).
In NOVO 39, S.28-31 finden Sie ergänzende Erläuterungen von Christine
Horn zu den Themen "Die Neutralisierung des Opfers", "Die Stärkung
des Stellung des Verletzten im Strafverfahren" und "Die Abschirmung
des Zeugen" (nur in der gedruckten Fassung).

FUSSNOTEN
1 Presseerklärung des Bundesministeriums für
Justiz vom 30.11.1998.
2 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.9.1998.
3 Verhandlungen des 62. deutschen Juristentages Bremen
1998, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1998, C13-15.
4 Willi Stratmann, Krim. Hauptkommissar beim OKD Warendorf,
in: Kriminalistik 11/95.
5 Dieter Eppenstein, in:
Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern. Das Opferschutzgesetz
- Anspruch und Rechtswirklichkeit. Viertes Mainzer Opferforum. Fachtagung zu Fragen
des Opferschutzes. Band 7, 1992, S.31.
6 ebd., S.17.
7 Arbeitskreis deutscher, schweizerischer und österreichischer
Strafrechtslehrer: Alternativ-Entwurf Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmefreiheit
(AE-ZVR) 1996, S.57 ff.
8 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.9.1998.